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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.3.2 RdSchr. 98h, Beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage
Tit. A.I.3.2 RdSchr. 98h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999
Tit. A.I – Beitragsberechnung bei pauschal besteuerten Bezügen → Tit. A.I.3 – Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Grund der Erhöhung des Umlagesatzes zur VBL
Tit. A.I.3.2 RdSchr. 98h – Beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage
(1) Durch den Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV beteiligt sich der Arbeitnehmer zwar an Beiträgen und Zuwendungen für eine Pensionskasse im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ist jedoch nur für Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers vorgesehen. Nach dem Urteil des BFH vom 29. 9. 1991 - VI R 61/88 - (BStBl S. 647), ist die Pauschalbesteuerung von Beiträgen an eine Pensionskasse nicht möglich, soweit der Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse Schuldner der Versicherungsbeiträge bleibt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sich der Beitrag zur Pensionskasse aus einem Arbeitgeberanteil (2/3) und einem Arbeitnehmeranteil (1/3) zusammensetzte. Die Beschäftigten hatten sich durch eine Gehaltsverzichtserklärung mit einer entsprechenden Kürzung ihres Arbeitsentgelts einverstanden erklärt. Sehen die Statuten der Pensionskasse eine Aufteilung in einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmeranteil vor, scheidet nach dem genannten Urteil eine Pauschalbesteuerung des Arbeitnehmeranteils aus. Mithin mindert der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage. . . das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht.
(2) Andererseits kann der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nicht als gesetzlicher Abzug im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV angesehen werden und ist deshalb z. B. bei Berechnung von Krankengeld oder Übergangsgeld nicht mindernd zu berücksichtigen.