Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.2 RdSchr. 98h
Tit. A.I.1.2 RdSchr. 98h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999
Tit. A.I.1 – Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung → Tit. A.I.1.2 – Neuregelung
Tit. A.I.1.2 RdSchr. 98h
(1) § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV . . . stellt durch die Formulierung ". . .erheben kann. . ." klar, dass es für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt nur auf die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung, nicht aber auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auch nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 23 Abs. 1 SGB IV ankommt.
(2) Ist im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, dass die Durchführung der Pauschalbesteuerung auf geringere Werte als die steuerlichen Höchstgrenzen beschränkt ist, dann können die pauschal besteuerbaren Bezüge auch nur in Höhe dieser tarif- oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte beitragsfrei belassen werden (vgl. Nummer 3.3). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei Beträgen, die die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grenzwerte überschreiten, das Regelbesteuerungsverfahren . . . durchzuführen ist und deshalb Beitragspflicht entsteht.
(3) Der Sachverhalt, dass für die Nichthinzurechnung zum Arbeitsentgelt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ausreicht, ist für
die in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten sonstigen Bezüge, soweit sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind,
die in § 40 Abs. 2 EStG genannten Einnahmen und
die in § 40b EStG aufgeführten Zukunftssicherungsleistungen
von Bedeutung.
(4) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV genannten Bezüge sind dann dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber nicht von der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht und tatsächlich das Regelbesteuerungsverfahren (§§ 39b, 39c oder 39d EStG) durchführt.