Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.3.4 RdSchr. 98h, Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Anteils der Umlage
Tit. A.I.3.4 RdSchr. 98h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999
Tit. A.I – Beitragsberechnung bei pauschal besteuerten Bezügen → Tit. A.I.3 – Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf Grund der Erhöhung des Umlagesatzes zur VBL
Tit. A.I.3.4 RdSchr. 98h – Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Anteils der Umlage
Unter Berücksichtigung der in den Nummern 3.2 und 3.3 dargestellten Grundsätze und der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV (vgl. Nummer 2) ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt folgendermaßen [jetzt] gemäß RdSchr. 07q Tit. II.3.2 bis 3.4. zu ermitteln.