Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5.2.4 RdSchr. 11d, Gutachterverfahren
Tit. 5.2.4 RdSchr. 11d
Gemeinsames Rundschreiben zum papierlosen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus vertragsrechtlicher Sicht
Tit. 5 – Einzelne Leistungsbereiche → Tit. 5.2 – Planung/Genehmigung und Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen im Bereich des Gesichtschädels (Bema-Teil 2)
Tit. 5.2.4 RdSchr. 11d – Gutachterverfahren
Obwohl es keine spezielle Vereinbarung auf Bundesebene bezüglich eines Gutachterverfahrens für Leistungen bei Kieferbruch und Kiefergelenkserkrankungen gibt, existieren auf Ebene der Gesamtvertragspartner landesspezifische Regelungen. Die Einführung des DTA hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die mögliche Begutachtung von Leistungsanträgen.