Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 109/00
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.2002, Az.: 9 AZR 109/00
Teilzeitarbeit: Nur Volle dürfen nicht mehr als die Hälfte
Ist für Vollbeschäftigte einer Klinik festgelegt, dass sie — wenn sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit infektiösem Material Kontakt haben — 4 Tage Zusatzurlaub jährlich bekommen, so können teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen (hier: „MTA's“) den Sonderurlaub nicht verlangen, auch wenn sie — individuell gesehen — über die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit infektiösem Material arbeiten.
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
AuR 2002, 184
AUR 2002, 184
EzA-SD 7/2002, 4 (Pressemitteilung)
FA 2002, 157-158 (Pressemitteilung)