Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.2 RdSchr. 10h, Rechtscharakter
Tit. B.2 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag
Tit. B.2 RdSchr. 10h – Rechtscharakter
(1) Nach der Gesetzesbegründung ist der Zusatzbeitrag Teil des Sozialversicherungsbeitrags des Versicherten. Es handelt sich um einen Beitrag im Sinne des Krankenversicherungsrechts, nicht jedoch um einen Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28 d SGB IV. Unter den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fallen danach die Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende, die vom Arbeitgeber zu zahlen sind (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Zusatzbeitrag ist hingegen grds. vom Mitglied zu tragen und zu zahlen. Ein Einzug des Beitrages im Quellenabzugsverfahren durch den Arbeitgeber oder andere Dritte ist gesetzlich nicht vorgesehen.
(2) Die gemeinsamen Vorschriften über Beiträge im SGB IV gelten für den Zusatzbeitrag, soweit sie sich nicht ausschließlich auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag beziehen oder nicht durch besondere (vorrangige) Vorschriften über den Zusatzbeitrag im Gesetz ausgeschlossen sind.