Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.1 RdSchr. 10h, Allgemeines
Tit. B.1 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag
Tit. B.1 RdSchr. 10h – Allgemeines
(1) Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, müssen entsprechende Fehlbeträge ausgleichen. Falls sie ihren Finanzbedarf nicht durch andere Maßnahmen decken können, haben sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). Die Krankenkasse hat dann in ihrer Satzung zu bestimmen, dass und in welcher Höhe von den Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Zahlungsmodalitäten sind weitgehend der einzelnen Krankenkasse im Rahmen der Satzungsautonomie überlassen.
(2) Das Gesetz sieht keine Zeitpunkte für eine etwaige Erhebung bzw. Anpassung des Zusatzbeitrags vor, sodass dieser nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder verändert werden kann.
(3) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung des Zusatzbeitrags können die Krankenkassen im Rahmen des § 197 b SGB V auch durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte wahrnehmen lassen. Nach der Gesetzesbegründung darf der Inhalt einer entsprechenden Beauftragung jedoch keine der der Krankenkasse obliegenden Kernaufgaben betreffen.