Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.2 RdSchr. 10h, Ausübung des Sonderkündigungsrechts
Tit. D.2 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. D – Sonderkündigungsrecht
Tit. D.2 RdSchr. 10h – Ausübung des Sonderkündigungsrechts
(1) Das Sonderkündigungsrecht kann ausgeübt werden, wenn
(2) Für die Begründung des Sonderkündigungsrechts ist irrelevant, ob für das Mitglied zum Zeitpunkt der Erhebung bzw. der Erhöhung des Zusatzbeitrags finanzielle Belastungen entstehen und ob es diese selbst zu tragen hat. Das Sonderkündigungsrecht steht daher auch den Mitgliedern zu, bei denen ein Dritter den Zusatzbeitrag im Rahmen seiner Leistungsgewährung übernimmt (vgl. § 32 Abs. 4 SGB XII) oder die Finanzierung des Zusatzbeitrags aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgt (vgl. § 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V).
(3) Mit dieser Begründung wird den Mitgliedern im Sinne des § 242 Abs. 4 SGB V (Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) das Sonderkündigungsrecht zum gleichen Zeitpunkt eingeräumt wie für alle anderen Mitgliedergruppen, ohne Rücksicht darauf, ob die Satzung der jeweiligen Krankenkasse die Erhebung des Differenzbetrags zwischen dem kassenindividuellen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag vorsieht. Die Einführung einer Satzungsregelung zur Erhebung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem (höheren) kassenindividuellen Zusatzbeitrag löst für sich betrachtet, also unabhängig von einer ggf. zeitgleichen Erhebung oder Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für alle Mitglieder, kein Sonderkündigungsrecht aus. Gleiches gilt - bei Vorhandensein einer entsprechenden Satzungsregelung - im Falle der Reduzierung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und der damit ansteigenden finanziellen Belastung der den Differenzbetrag zahlenden Mitglieder. Auf diese das Sonderkündigungsrecht betreffenden Folgen hat die Krankenkasse die in Rede stehenden Mitglieder im Rahmen ihrer Hinweispflicht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Für Personen, die zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags oder der Erhöhung eines bereits erhobenen Zusatzbeitrags auf Grund der Beitragsfreiheit von der Entrichtung eines Zusatzbeitrags freigestellt sind (z. B. bestimmte Rentenantragsteller), gelten keine abweichenden Fristen für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts. Sie können daher ihre Kündigung - vorbehaltlich einer rechtzeitig nachgekommenen Hinweispflicht der Krankenkasse (vgl. . . . [Abschnitt D.3]) - nur bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung oder der Beitragserhöhung rechtswirksam aussprechen, und nicht erst zu dem - individuell zu bestimmenden - Zeitpunkt des Wegfalls der Beitragsfreiheit.
(5) Das Sonderkündigungsrecht setzt im Übrigen eine vor dem Zeitpunkt der Erhebung des Zusatzbeitrags, der Erhöhung eines bereits erhobenen Zusatzbeitrags oder der Prämienverringerung bestehende Mitgliedschaft nicht voraus. Daher können auch diejenigen Mitglieder vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, deren Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Erhebung des Zusatzbeitrags, der Erhöhung eines bereits erhobenen Zusatzbeitrags oder der Prämienverringerung beginnt. Dagegen haben Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung bzw. der Erhöhung des Zusatzbeitrags oder der Prämienverringerung beginnt, kein Sonderkündigungsrecht; diese Personen haben ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Ausübung des "regulären" Kassenwahlrechts. Liegt die Bekanntgabe der erstmaligen Erhebung bzw. der Erhöhung des Zusatzbeitrags ausnahmsweise nach dem Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraums, ist abweichend hiervon das Sonderkündigungsrecht allen Mitgliedern einzuräumen, deren Mitgliedschaft bei der betroffenen Krankenkasse bis zum Tag der Bekanntgabe (einschließlich) beginnt.
(6) Mitgliedern steht ferner dann ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn ihre Krankenkasse mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen fusioniert und die neu entstandene Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen Zusatzbeitrag erhebt, der höher ist als der bislang erhobene Zusatzbeitrag der nicht mehr existierenden Krankenkasse (analoge Anwendung der Urteile des BSG vom 2. 12. 2004 u. a. - B 12 KR 23/04 R -, USK 200440); Gleiches gilt, wenn die durch die Fusion neu entstandene Krankenkasse eine geringere Prämienzahlung nach § 242 Abs. 2 SGB V vorsieht als die nach der Fusion nicht mehr existierende Krankenkasse. Dies gilt nur für die Mitglieder derjenigen fusionierten Krankenkasse, für die es zu einer Beitragsanhebung oder einer Prämienverringerung kommt.
(7) Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Mitglieder, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ist für die Mitglieder mit einem Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld) vorgesehen; diese Personen bleiben von dem Sonderkündigungsrecht ausgenommen.
(8) Die Kündigung muss - vorbehaltlich einer rechtzeitig nachgekommenen Hinweispflicht der Krankenkasse (vgl. . . . [Abschnitt D.3]) - bis zum Ablauf des Tages der erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, Beitragserhöhung oder Prämienverringerung der Krankenkasse zugegangen sein. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann entsprechend § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.