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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.6.1 RdSchr. 10h, Allgemeines
Tit. B.6.1 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag → Tit. B.6 – Höhe und Bemessung des Zusatzbeitrags
Tit. B.6.1 RdSchr. 10h – Allgemeines
(1) Nach den Vorgaben des § 242 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB V haben die Krankenkassen den Zusatzbeitrag so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag zu erhöhen.
(2) Der Zusatzbeitrag ist als ein einkommensunabhängiger feststehender Betrag zu erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags muss für alle Mitglieder der Krankenkasse grds. einheitlich festgelegt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gesetzlich für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld vorgesehen (vgl. Abschnitt B.6.2); weitere Differenzierungen nach Mitgliedergruppen sind nicht zulässig.
(3) Die in § 244 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V vorgesehene Ermäßigung des Beitrages für versicherungspflichtig Beschäftigte im öffentlichen Dienst, denen das Entgelt für die Zeit einer Wehrübung weiterzugewähren ist (Personenkreis des § 193 Abs. 1 SGB V), bezieht sich nicht auf den Zusatzbeitrag. Dieser ist somit in der ungekürzten Höhe zu entrichten.
(4) Mitgliedergruppen, für die der Umfang der Leistungen nach den Vorschriften des SGB V beschränkt ist (vgl. Teilkostenerstattungsregelung nach § 14 SGB V) haben den Zusatzbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Die Festlegung, ob und ggf. in welchem Umfang sich der gezahlte Zusatzbeitrag bei der Bemessung der Prämie im Wahltarif nach § 53 Abs. 7 SGB V auswirkt, fällt in die Satzungsautonomie der Krankenkasse.
(5) Die Grundsätze der §§ 223 bis 225 SGB V finden auf den Zusatzbeitrag in Gänze Anwendung. Damit ist der Zusatzbeitrag grds. für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Dieser Grundsatz darf nicht, z. B. mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, durch Satzungsregelungen durchbrochen werden. So darf der Zusatzbeitrag beispielsweise nicht für einen ganzen Kalendermonat erhoben werden, wenn die Mitgliedschaft nur für einen Teil des Kalendermonats bestanden hat.
(6) Ein Zusatzbeitrag ist auch dann zu erheben, wenn der Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird (Höchstbeitrag). Nach § 223 Abs. 3 SGB V sind lediglich die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
(7) Die Gewährung von Rabatten (Skonti) bei der Zahlung des Zusatzbeitrags für längere Zeiträume ist zulässig, soweit dem Grundsatz der vollständigen Erhebung der Beitragseinnahmen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 . . . SGB IV) ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Abschnitt B.8.4).