Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 4 GDPdU, Anwendung
Abschnitt 4 GDPdU
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
Bundesrecht
Abschnitt 4 GDPdU – Anwendung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Abschnitt 13 Rz. 183 der Ordnung vom 14. November 2014 (BStBl I S. 1450)
- 1.
Die Regelungen zum Datenzugriff (Abschnitt I) sind bei steuerlichen Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.
- 2.
Die Regelungen zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (Abschnitt II) gelten
- a)
für elektronische Abrechnungen mit Inkrafttreten des § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG (1. Januar 2002) und
- b)
für sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 erstellt werden.
Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) unberührt.