Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2 RdSchr. 04e, Versorgung der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
Tit. 2.2 RdSchr. 04e
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GMG; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1.1.2004 geltenden Recht
Tit. 2 – Begriff Versorgungsbezüge
Tit. 2.2 RdSchr. 04e – Versorgung der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V nennt als 2. Gruppe der Versorgungsbezüge die Bezüge der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre. Hierunter fallen die den ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie der Länderparlamente gewährte Altersentschädigung (einschließlich der [durch] Gesundheitsschäden bedingten Erhöhungen) sowie die Leistungen an Hinterbliebene von Abgeordneten, die bei einer Zugehörigkeit zum Bundestag oder Landtag von bestimmter Dauer gewährt werden. Ferner gehören zu den Versorgungsbezügen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach dem BMinG, das nach dem ParlStG für diese entsprechend anzuwenden ist. Das Gleiche gilt für die Leistungen nach den entsprechenden Gesetzen der Länder. Übergangsweise gezahlte Leistungen bleiben - obwohl das nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen außer Betracht. Das den Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt geleistete Übergangsgeld wird also nicht zur Beitragsbemessung herangezogen.