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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2.2 RdSchr. 94f, Höherverdienende Arbeitnehmer
Tit. 1.2.2 RdSchr. 94f
Gemeinsame Verlautbarung zu den Auswirkungen des ASRG 1995; hier: Beschäftigung von Landwirten oder deren mitarbeitenden Familienangehörigen
Tit. 1 – Beschäftigung landwirtschaftlicher Unternehmer → Tit. 1.2 – Dauerbeschäftigung (Beschäftigung, die voraussichtlich länger als 26 Wochen dauert)
Tit. 1.2.2 RdSchr. 94f – Höherverdienende Arbeitnehmer
(1) [jetzt] Seit 1. 1. 1995 werden in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Personen nicht mehr als schutzbedürftig betrachtet und deshalb nicht mehr pflichtversichert, die auch in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, auch wenn sie an sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 erfüllen; an die Stelle des Rechts auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes getreten. Deshalb werden nach § 3 a Nr. 1 KVLG 1989 Personen, die nach § 6 Abs. 1 [Nr. 1, 2, 4 bis 8 oder § 6 Abs. 3 a] SGB V versicherungsfrei sind (Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, Beamte, beamtenähnliche Personen, Pensionäre u. a. [jetzt] sowie Eintritt der Krankenversicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres), künftig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert, auch wenn sie z. B. den Tatbestand für die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 erfüllen.
(2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die neben der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Unternehmens eine Beschäftigung als höherverdienender Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) über den 31. 12. 1994 hinaus ausüben, von ihrem Befreiungsrecht nach § 5 Abs. 1 KVLG 1989[richtig] in der bis zum 31. 12. 1994 geltenden Fassung keinen Gebrauch gemacht haben und infolgedessen Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse auf Grund der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer sind, scheiden mit Ablauf des 31. 12. 1994 aus dieser Mitgliedschaft aus. Infolgedessen entfällt auch der Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V;wenn auch diese Rechtsvorschrift nicht durch das ASRG 1995 gestrichen wurde, so ist sie wegen der fehlenden Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 gegenstandslos. Durch eine Übergangsregelung in § 63 Abs. 1 KVLG 1989 wird sichergestellt, dass die von dieser Neuregelung betroffenen Personen, die mit Inkrafttreten des ASRG 1995 aus der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ausscheiden, sich freiwillig weiterversichern können. Sofern diese Personen sich freiwillig versichern, haben sie einen Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V.