Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.a RdSchr. 94d, a) Unabwendbares Ereignis
Tit. 7.a RdSchr. 94d
Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1.1.1995
Tit. 7 – Erlass von Säumniszuschlägen
Tit. 7.a RdSchr. 94d – a) Unabwendbares Ereignis
Ist der Zahlungspflichtige durch den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses an einer pünktlichen Beitragszahlung gehindert und war es ihm nicht möglich, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen, so kann die Einziehung der erhobenen Säumniszuschläge unbillig sein. Ein unabwendbares Ereignis kann z. B. eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall des Zahlungspflichtigen bzw. des für die Beitragszahlung Verantwortlichen, aber auch eine Naturkatastrophe oder ein Brand sein. Das unabwendbare Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass die Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgen konnte.