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Tit. 5 RdSchr. 94d, Säumniszuschlag
Tit. 5 RdSchr. 94d
Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1.1.1995
Tit. 5 RdSchr. 94d – Säumniszuschlag
(1) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 24 SGB IV eine Anpassung an das Steuerrecht (§ 240 AO) vorgenommen. Deshalb wird an dieser Stelle auf den Anwendungserlass zur AO (AEAO) vom [jetzt] 2. 1. 2008 verwiesen, in dem unter Nummer 5 zu § 240 AO Folgendes ausgesagt wird: "Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 17. 7. 1985, BStBl II 1986 S. 122). Sie stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar, sind aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand (BFH-Urteil vom 29. 8. 1991, BStBl II S. 906)".
(2) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist deshalb für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(3) Hinsichtlich des Tages der Zahlung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmt [jetzt] § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV, dass dies
- 1.
bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs ist;
- 2.
bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,
- 3.
bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit ist.
(4) Der Zahlungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Einzugsstelle spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der geschuldeten Beiträge ist. . .
(5) Kommt es beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu einer Nichteinlösung der Lastschrift und damit zu einer entsprechenden Rückbelastung auf dem Konto der Einzugsstelle, so liegt keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge im Sinne des [jetzt] § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BVV vor. In diesen Fällen ist ein Säumniszuschlag zu erheben, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Rückbelastung nicht zu vertreten.
(6) . . .
(7) Da Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen sind, sind diese auch dann zu erheben, wenn die Beiträge einen Tag nach dem Fälligkeitstag im Besitz der Einzugsstelle sind. Der säumige Monat beginnt nämlich bereits mit Ablauf des Fälligkeitstages. . .
(8) . . . Als Säumniszuschlag ist ein Betrag von 1 v. H. des rückständigen, auf [jetzt] 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
Beispiel [2012 aktualisiert]:
Für den Monat Januar 2012 sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1 135,80 EUR zu zahlen. Fälligkeitstag für diese Beiträge . . . ist der 27. 1. 2012. Die Beiträge werden dem Konto der Einzugsstelle erst am 1. 2. 2012 (Wertstellungstag) gutgeschrieben.
Ergebnis:
Die Beiträge hätten am 27. 1. 2012 im Besitz der Einzugsstelle sein müssen. Da dies nicht der Fall war, hat die Krankenkasse für einen angefangenen Säumnismonat Säumniszuschläge zu erheben.
Bei der Berechnung dieser Säumniszuschläge ist der geschuldete Betrag (1 135,80 EUR) auf 50 EUR nach unten, also auf 1 100 EUR abzurunden. Aus diesem Betrag wird der Säumniszuschlag (1 v. H.) ermittelt; er beträgt 11 EUR.
Die Höhe des Säumniszuschlages ändert sich auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Beiträge bis zum 24. 2. 2012 zahlt. Zahlt er die Beiträge für den Monat Januar aber z. B. erst am 28. 2. 2012, sind Säumniszuschläge für 2 angefangene Säumnismonate zu erheben. Im Ergebnis also 2 x 1 v. H. aus 1 100 EUR = 22 EUR.
Wären im selben Beispiel die Beiträge für den Monat Januar zusammen mit den Beiträgen für den Monat Februar 2012 erst am 28. 3. 2012 der Einzugsstelle gutgeschrieben worden, sind Säumniszuschläge wie folgt zu berechnen (für den Monat Februar wird ebenfalls von einer Beitragsschuld von 1 135,80 EUR ausgegangen):
Für die Beiträge des Monats Januar 2012 sind Säumniszuschläge für 2 angefangene Säumnismonate zu erheben (insgesamt 22 EUR) und für die Beiträge des Monats Februar 2012 sind zusätzlich Säumniszuschläge für einen angefangenen Säumnismonat zu berechnen (11 EUR).
(9) Es bestehen keine Bedenken, Beitragsschulden aus mehreren Monaten für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenzurechnen und anschließend die Rundung vorzunehmen.
(10) Die Säumniszuschläge werden aus der Gesamtschuld des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) errechnet. Beträgt die Restschuld weniger als [jetzt] 50 EUR, sind wegen der Rundungsvorschrift Säumniszuschläge nicht zu erheben.
(11) [jetzt] Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist nicht in das Ermessen der Einzugsstelle gestellt. Die Einzugsstellen haben deshalb die Säumniszuschläge in der beschriebenen Art und Weise zu berechnen und zu erheben. Dies gilt aber nicht für die Fälle, in denen bei einem rückständigen Betrag von unter [jetzt] 100 EUR ein Säumniszuschlag gesondert schriftlich anzufordern wäre (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Regelung wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen in die Rechtsvorschrift aufgenommen, um zu erreichen, dass der Säumniszuschlag höher ist als die Portokosten. Dies wäre bei einem rückständigen Betrag von weniger als [jetzt] 100 EUR nicht der Fall, weil dann abgerundet auf 50 EUR der Säumniszuschlag 50 Cent betragen würde und damit [jetzt] geringer wären als die derzeitigen Portokosten eines einfachen Briefes. Fallen aber keine gesonderten Portokosten an, z. B. weil auch der rückständige Beitrag angefordert oder im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme beigetrieben werden muss, ist der Säumniszuschlag auch bei einem Rückstand von unter [jetzt] 100 EUR zu erheben.
(12) Für die Fälle, in denen Beiträge durch Bescheid rückwirkend festgestellt werden (z. B. bei Betriebsprüfungen), der Beitragsschuldner aber unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte, sind von der Einzugsstelle ebenfalls keine Säumniszuschläge zu erheben. Von einer unverschuldeten Unkenntnis ist grds. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmeranteile vom Lohn/Gehalt einbehalten hat. Ein solcher Fall ist z. B. dann gegeben, wenn der Arbeitgeber erst von der Einzugsstelle erfährt, dass sein Arbeitnehmer wegen Ausübung einer weiteren Beschäftigung, über die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht informiert wurde, der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die unverschuldete Unkenntnis ist vom Beitragsschuldner glaubhaft zu machen. Säumniszuschläge sind jedoch dann zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Beitragsschuld bis zu dem von der Einzugsstelle im Beitragsbescheid genannten Zahlungsziel (Fälligkeitstag) nicht beglichen hat.
(13) Hinsichtlich der Glaubhaftmachung, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben, werden in Zweifelsfällen Abstimmungen zwischen den im Unternehmen vertretenen Krankenkassen erforderlich werden. Dies zumindest dann, wenn von ein- und demselben Sachverhalt mehrere Einzugsstellen tangiert werden.
(14) Weil die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der Einzugsstelle liegt, haben die Hauptzollämter im Rahmen der Vollstreckung einen während des Vollstreckungsverfahrens anfallenden Säumniszuschlag von Amts wegen zu berechnen und beizutreiben (vgl. Aussagen der amtlichen Begründung zu § 24 SGB IV in der BT-Drucks. 12/5187, Teil C).
(15) In Stundungsfällen nach § 76 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 1 SGB IV sind unbeschadet der Stundungszinsen keine Säumniszuschläge zu erheben. Hält der Arbeitgeber die Stundungsvereinbarung nicht ein, so sind Säumniszuschläge von diesem Zeitpunkt an zu erheben.
(16) Säumniszuschläge verjähren mit der Hauptforderung (BSG vom 8. 4. 1992 - 10 RAr 5/91 -, USK 9216).