Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2 RdSchr. 94d, Beiträge und Beitragsvorschüsse
Tit. 2 RdSchr. 94d
Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1.1.1995
Tit. 2 RdSchr. 94d – Beiträge und Beitragsvorschüsse
(1) Säumniszuschläge sind auf rückständige Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf die Umlagen nach [jetzt] § 7 Abs. 2 AAG zu erheben.
(2) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur BA ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d SGB IV).