Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 94d, Allgemeines
Tit. 1 RdSchr. 94d
Gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1.1.1995
Tit. 1 RdSchr. 94d – Allgemeines
Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist . . . für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf [jetzt] 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter [jetzt] 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist zwingend, sie liegt nicht mehr im Ermessen der Einzugsstelle.