Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IV.2.2 RdSchr. 94c, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. D.IV.2.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.IV – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. D.IV.2 – Bemessungsgrundlage für Beschäftigte
Tit. D.IV.2.2 RdSchr. 94c – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(1) Für die beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gilt [jetzt] § 23 a SGB IV. Damit gelten [richtig] die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger verlauteten Grundsätze für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts sowie für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für den Versicherungszweig der Pflegeversicherung.
(2) Bei der Bildung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze werden alle im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Obwohl das Krankengeld in der sozialen Pflegeversicherung von Rechts wegen keine Beitragsfreiheit begründet, werden Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeld besteht, im Hinblick auf [jetzt] § 23 a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB IV und nicht zuletzt auch wegen der gebotenen Einheitlichkeit bei der Beitragsberechnung nicht als SV-Tage gewertet.
(3) . . .