Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.III.4.1 RdSchr. 94c, Allgemeines
Tit. D.III.4.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.III – Beitragsfreiheit → Tit. D.III.4 – Bezieher bestimmter Entschädigungsleistungen
Tit. D.III.4.1 RdSchr. 94c – Allgemeines
(1) Mitglieder der Pflegekasse sind nach § 56 Abs. 4 SGB XI auf Antrag beitragsfrei, wenn sie sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bestimmte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 SGB XI, wonach bestimmte Entschädigungsleistungen gegenüber den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung als vorrangig anzusehen sind und der Einzelne somit grds. keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen kann. Beitragsfreiheit kommt jedoch dann nicht zustande, wenn und solange das Mitglied Familienangehörige hat, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI besteht.
(2) Eine befristete Beitragsfreiheit besteht im Übrigen für Pflegebedürftige, die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim erhalten (vgl. Artikel 47 PflegeVG), ohne dass bestimmte Entschädigungsleistungen bezogen werden.