Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.II.2 RdSchr. 94c, Beitragsbemessungsgrenze
Tit. D.II.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.II – Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
Tit. D.II.2 RdSchr. 94c – Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 57 SGB XI) sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung . . . ist mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung identisch.
(2) Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist wie in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch nach [jetzt] § 1 BVV zu verfahren.
[jetzt] 2015 | Beitragsbemessungsgrenze |
Jahr | 49 500,00 EUR |
Monat | 4 125,00 EUR |
Woche | 962,50 EUR |
Kalendertag | 137,50 EUR |