Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.I.4 RdSchr. 94c, Landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Tit. D.I.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.I – Grundsatz
Tit. D.I.4 RdSchr. 94c – Landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige treten bezüglich der Beitragsbemessung an die Stelle des in § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI genannten § 226 SGB V die §§ 39 bis 42 KVLG 1989. Für die Berechnung des Beitrags, der nach dem KVLG 1989 aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, gelten die Ausführungen unter IV.4 entsprechend.