Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.2.3 RdSchr. 94c, Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI
Tit. B.II.2.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. B.II – Mitgliedschaft → Tit. B.II.2 – Ende der Mitgliedschaft
Tit. B.II.2.3 RdSchr. 94c – Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI
Die Mitgliedschaft der nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 21 SGB XI entfallen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das ist
bei den in § 21 Nr. 1 SGB XI Genannten das Ende des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung,
bei den in § 21 Nr. 2 bis 4 SGB XI Genannten das Ende des Bezugs der dort aufgeführten Leistungen,
bei den in § 21 Nr. 5 SGB XI Genannten das Ende des Anspruchs auf Krankenversorgung,
bei den in § 21 Nr. 6 SGB XI Genannten der Ablauf der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG). Das Dienstverhältnis endet gemäß § 54 Abs. 2 SG ferner durch
Entlassung,
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48 SG,
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.