Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.2 RdSchr. 94c, Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI
Tit. B.II.1.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. B.II – Mitgliedschaft → Tit. B.II.1 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. B.II.1.2 RdSchr. 94c – Versicherungspflichtige nach § 21 SGB XI
Die Mitgliedschaft der nach § 21 SGB XI Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 21 SGB XI vorliegen. Das ist
bei den in § 21 Nr. 1 SGB XI Genannten der Beginn des Anspruchs auf Heil- oder Krankenbehandlung,
bei den in § 21 Nr. 2 bis 4 SGB XI Genannten der Beginn der dort aufgeführten Leistungen,
bei den in § 21 Nr. 5 SGB XI Genannten der Beginn des Anspruchs auf Krankenversorgung,
bei den in § 21 Nr. 6 SGB XI Genannten die Ernennung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (§ 4 Abs. 1 . . . Nr. 1 SG). Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung ist der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (§ 41 Abs. 2 SG).