Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.1 RdSchr. 94c, Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI
Tit. B.II.1.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. B.II – Mitgliedschaft → Tit. B.II.1 – Beginn der Mitgliedschaft
Tit. B.II.1.1 RdSchr. 94c – Versicherungspflichtige nach § 20 SGB XI
Die Mitgliedschaft der nach § 20 SGB XI Versicherungspflichtigen beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 SGB XI vorliegen. Damit wird der Beginn der Mitgliedschaft für Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, an die Krankenversicherungsregelungen angebunden.