Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VII RdSchr. 94c, Versicherungspflicht der Abgeordneten
Tit. A.VII RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A
Tit. A.VII RdSchr. 94c – Versicherungspflicht der Abgeordneten
Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder (Abgeordnete), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind dem jeweiligen Parlamentspräsidenten gegenüber zum Nachweis verpflichtet, dass sie gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert sind (§ 24 SGB XI). Dieser Nachweis ist auch zu erbringen, wenn eine Versicherung nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 SGB XI besteht. Das Gleiche gilt für die Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.