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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI.5. RdSchr. 94c, Ausnahme der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Tit. A.VI.5. RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A → Tit. A.VI – Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Tit. A.VI.5. RdSchr. 94c – Ausnahme der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
(1) Von der Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung sind nach § 23 Abs. 5 SGB XI die Personen ausgenommen, die bereits bestimmte Entschädigungsleistungen bei stationärer Pflege erhalten. Diese Personen sind auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt (vgl. § 56 Abs. 4 SGB XI), da wegen der Vorrangigkeit der Entschädigungsleistungen Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht geltend gemacht werden können. Gleiches gilt damit auch in der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Hat der Leistungsempfänger jedoch Familienangehörige [oder Lebenspartner], für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, besteht die Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages für diese Familienangehörigen [oder Lebenspartner].