Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI.4 RdSchr. 94c, Zuständigkeit der Versicherungsunternehmen
Tit. A.VI.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A → Tit. A.VI – Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Tit. A.VI.4 RdSchr. 94c – Zuständigkeit der Versicherungsunternehmen
Grds. werden die privat Krankenversicherten nach § 23 SGB XI verpflichtet, bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen auch das Pflegerisiko abzusichern und den Versicherungsvertrag für die Dauer der Versicherungspflicht aufrechtzuerhalten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, für die Pflegeversicherung ein anderes privates Versicherungsunternehmen zu wählen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Das Wahlrecht ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben. Es kann von Personen, für die am 1. 1. 1995 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung eintritt, gemäß Artikel 41 Abs. 2 PflegeVG auch schon vor dem 1. 1. 1995 mit Wirkung zum 1. 1. 1995 ausgeübt werden. Die allgemeinen Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers bleiben davon jedoch unberührt. Die privaten Versicherungsunternehmen unterliegen einem Kontrahierungszwang. Sie dürfen den zur Versicherung Verpflichteten nicht abweisen.