Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI.3 RdSchr. 94c, Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes
Tit. A.VI.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A → Tit. A.VI – Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Tit. A.VI.3 RdSchr. 94c – Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes
Der private Pflegeversicherungsvertrag muss vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht an Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, und zwar nicht nur für das Mitglied selbst, sondern auch für die Familienangehörigen [jetzt] oder Lebenspartner, für die bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Anspruch auf Familienversicherung im Sinne des § 25 SGB XI bestünde (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes wird auf die Ausführungen unter III.2.2.1 verwiesen.