Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI.2.2 RdSchr. 94c, Sonstige Personen
Tit. A.VI.2.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.VI – Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung → Tit. A.VI.2 – Personenkreis
Tit. A.VI.2.2 RdSchr. 94c – Sonstige Personen
(1) Die Verpflichtung zum Abschluss eines anteiligen beihilfekonformen Versicherungsvertrages besteht nach § 23 Abs. 3 SGB XI auch für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1 SGB XI oderin der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.
(2) Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht in der privaten Pflege-Pflichtversicherung auch für Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (z. B. Berufssoldaten und Polizeivollzugsbeamte [jetzt] der Bundespolizei), sowie für Beamte der Unternehmen der Deutschen Bundespost und des Bundeseisenbahnvermögens (§ 23 Abs. 4 SGB XI), sofern sie Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind.