Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI.1 RdSchr. 94c, Allgemeines
Tit. A.VI.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A → Tit. A.VI – Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung
Tit. A.VI.1 RdSchr. 94c – Allgemeines
(1) Um das Ziel, die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit für möglichst alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, wird neben der sozialen Pflegeversicherung für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Personen eine private Pflege-Pflichtversicherung eingeführt.
(2) Darüber hinaus werden bestimmte Personen dem System der privaten Pflege-Pflichtversicherung zugewiesen, die ihren Krankenversicherungsschutz zwar nicht aus der privaten Krankenversicherung herleiten, sondern - analog den in § 21 SGB XI genannten Personengruppen - Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfalle aus Sondersystemen geltend machen können.