Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.3.3 RdSchr. 94c, Zuständige Pflegekasse
Tit. A.V.3.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.V – Weiterversicherung → Tit. A.V.3. – Weiterversicherungsrecht nach § 26 Abs. 2 SGB XI
Tit. A.V.3.3 RdSchr. 94c – Zuständige Pflegekasse
(1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Weiterversicherung ist die Pflegekasse, bei der der Berechtigte bislang versichert war.