Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.3.2 RdSchr. 94c, Antragstellung
Tit. A.V.3.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.V – Weiterversicherung → Tit. A.V.3. – Weiterversicherungsrecht nach § 26 Abs. 2 SGB XI
Tit. A.V.3.2 RdSchr. 94c – Antragstellung
Der Antrag auf Weiterversicherung wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland ist spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Bei den Arbeitnehmern, deren gesetzliche Krankenversicherung wegen Beschäftigung im Ausland bereits vor dem 1. 1. 1995 endete und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, endet die Frist zur "Weiterversicherung" am 31. 3. 1995.