Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.2.2 RdSchr. 94c, Vorversicherungszeit
Tit. A.V.2.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.V – Weiterversicherung → Tit. A.V.2 – Weiterversicherungsrecht nach § 26 Abs. 1 SGB XI
Tit. A.V.2.2 RdSchr. 94c – Vorversicherungszeit
(1) Die freiwillige Weiterversicherung hängt - [jetzt] anders als nach den Krankenversicherungsregelungen - vom Nachweis bestimmter Vorversicherungszeiten ab. Gefordert wird, dass entweder
in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 SGB XI mindestens 24 Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 SGB XI mindestens 12 Monate
eine Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung bestanden hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
(2) Anzurechnende Versicherungszeiten sind Zeiten der Versicherungspflicht nach § 20 oder § 21 SGB XI, Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 SGB XI sowie Zeiten der Familienversicherung nach § 25 SGB XI. Zeiten der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach [jetzt] § 49 Abs. 2 SGB XI in Verb. mit § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989 bleiben dagegen unberücksichtigt. Das gilt dann jedoch nicht, wenn der Rentenantrag eine dem Grunde nach bestehende Familienversicherung nach § 25 SGB XI verdrängt.
(3) Reicht die für die Ermittlung der Vorversicherungszeit zu bildende Rahmenfrist in die Zeit vor Inkrafttreten des PflegeVG, so können Versicherungszeiten . . . berücksichtigt werden, sofern sie berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn die Pflegeversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.