Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2.1 RdSchr. 94c, Allgemeines
Tit. A.III.2.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.III – Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.III.2 – Freiwillig krankenversicherte Mitglieder
Tit. A.III.2.1 RdSchr. 94c – Allgemeines
Nach § 22 Abs. 1 SGB XI können sich die freiwillig krankenversicherten Mitglieder, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Hierfür ist der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes bei einem privaten Versicherungsunternehmen zwingende Voraussetzung.