Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.5 RdSchr. 94c, Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Tit. A.II.5 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A → Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
Tit. A.II.5 RdSchr. 94c – Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
(1) Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können nach [jetzt] § 205 Abs. 2 VVG ihren Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI unterliegen. Ein Kündigungsrecht besteht auch für die Pflegeversicherungsverträge, die bereits vor dem 23. 6. 1993 abgeschlossen wurden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Versicherungspflicht nach den §§ 20 oder 21 SGB XI eintritt (Artikel 42 Abs. 3 PflegeVG).
(2) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an möglich. Sie kann auch rückwirkend vorgenommen werden.