Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3.9 RdSchr. 94c, Wahlrecht bei Anspruchsberechtigung beider Ehegatten [oder Lebenspartner]
Tit. A.II.3.9 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.3 – Versicherungspflicht für sonstige Personen
Tit. A.II.3.9 RdSchr. 94c – Wahlrecht bei Anspruchsberechtigung beider Ehegatten [oder Lebenspartner]
In den Fällen, in denen beide Ehegatten [oder Lebenspartner] zu einer der unter 3.2 bis 3.6 genannten Personengruppen gehören, wird nur ein Ehegatte [oder Lebenspartner] - entsprechend ihrer Wahl - der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterstellt (vgl. BT-Drucks. 12/5952 S. 37), vorausgesetzt, dass für den anderen Ehegatten [oder Lebenspartner] eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI besteht.