Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3.5 RdSchr. 94c, Bezieher von laufenden Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts
Tit. A.II.3.5 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.3 – Versicherungspflicht für sonstige Personen
Tit. A.II.3.5 RdSchr. 94c – Bezieher von laufenden Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts
Werden laufende Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen nach § 39 SGB VIII bezogen und geht damit ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII einher, besteht Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 4 SGB XI, sofern die zu versichernde Person weder gesetzlich noch privat krankenversichert ist.