Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3.2 RdSchr. 94c, Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG
Tit. A.II.3.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.3 – Versicherungspflicht für sonstige Personen
Tit. A.II.3.2 RdSchr. 94c – Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG
Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 1 SGB XI besteht für Personen, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder nach den Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (z. B. SVG, ZDG, HHG, [jetzt] IfSG, OEG, 1. SED-UnBerG), wenn sie weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. In die Versicherungspflicht werden im Übrigen nicht nur die Beschädigten, sondern auch deren Hinterbliebene einbezogen, sofern sie Anspruch auf Krankenbehandlung haben und nicht im Rahmen der Familienversicherung nach § 25 SGB XI geschützt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die unentgeltlich die Wartung und Pflege eines Beschädigten (Empfänger einer Pflegezulage) nicht nur vorübergehend übernommen haben.