Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.6.1 RdSchr. 94c, Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
Tit. E.6.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.6 – Teilnehmer an [jetzt] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Tit. E.6.1 RdSchr. 94c – Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
Die Vorschrift des § 61 [jetzt] Abs. 4 Satz 1 SGB XI räumt den Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, die nach § 23 SGB XI zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet sind, gegen den zuständigen Leistungsträger einen Anspruch auf [einen] Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen ein. Hinsichtlich der von den Versicherungsunternehmen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter 3.2 verwiesen.