Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.5.1 RdSchr. 94c, Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
Tit. E.5.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.5 – Bezieher von Vorruhestandsgeld und ähnlichen Leistungen
Tit. E.5.1 RdSchr. 94c – Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
(1) Bezieher von Vorruhestandsgeld haben nach § 61 [jetzt] Abs. 3 Satz 1 SGB XI gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten Anspruch auf einen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn ein solcher Anspruch (gemeint ist der Anspruch nach § 61 Abs. 1 oder 2 SGB XI) bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat. . .
(2) Einen Anspruch auf Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung haben auch
Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und 2 AAÜG (Leistungen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden, mit Ausnahme der Ansprüche auf Elternrenten) und
Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg vom 30. 11. 1991
für die Dauer der Leistungen. Bei Beziehern dieser Leistungen ist es für die Zuschussgewährung nicht erforderlich, dass ein Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss bis unmittelbar vor Beginn der Leistungen bestand.