Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.3.3 RdSchr. 94c, Höhe des Beitragszuschusses
Tit. E.3.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.3 – Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Tit. E.3.3 RdSchr. 94c – Höhe des Beitragszuschusses
(1) Als Beitragszuschuss ist nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB XI bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, das keinen Feiertag abgeschafft hat, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.