Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.3.1 RdSchr. 94c, Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
Tit. E.3.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.3 – Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Tit. E.3.1 RdSchr. 94c – Voraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses
(1) Arbeiter und Angestellte, die nach § 23 SGB XI verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 SGB XI von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Gleiches gilt auch für die Arbeiter und Angestellten, die sich nach § 22 SGB XI oder nach Artikel 41 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen.
(2) Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss von ihrem Dienstherrn. Für diese Personen tritt nach § 61 [jetzt] Abs. 7 Satz 1 SGB XI an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege.