Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.2.2 RdSchr. 94c, Höhe des Beitragszuschusses
Tit. E.2.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E → Tit. E.2 – Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Tit. E.2.2 RdSchr. 94c – Höhe des Beitragszuschusses
(1) Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB XI zu zahlen wäre. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, das keinen Feiertag abgeschafft hat, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.
(2) Für den Fall, dass innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Mehrfachbeschäftigte), trifft § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XI eine Regelung. Danach sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
Zu 2.2: Besprechung vom 15. 2. 1995:
Frage: In welcher Höhe kann eine beschäftigte höherverdienende Beamtenwitwe (beihilfeberechtigt) einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung von ihrem Arbeitgeber (nicht Dienstherrn, gegen den der Beihilfeanspruch besteht) verlangen, wenn sie freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist?
Antwort: Der Beitragszuschuss nach § 61 Abs. 1 SGB XI ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB XI (also bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers) zu zahlen wäre. Bei Krankenversicherungspflicht wäre als Arbeitgeberanteil die Hälfte des aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitrags aufzubringen, der sich wiederum aus dem halben Beitragssatz des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI berechnen würde (vgl. Ausführungen unter D.II.1). Der Beitragszuschuss ist in diesem Fall also auf [jetzt] 0,4875 v. H. des Arbeitsentgelts begrenzt.