Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E.1 RdSchr. 94c, Allgemeines
Tit. E.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. E
Tit. E.1 RdSchr. 94c – Allgemeines
(1) Durch die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung wird erreicht, dass der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Zahlungspflichten selbst zu erfüllen hat, sei es wegen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder weil ein Pflege-Pflichtversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen besteht.
(2) Ansprüche auf Beitragszuschüsse haben neben dem Kreis der Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen auch weitere Personengruppen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind.