Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.IX.4 RdSchr. 94c, Verrechnung der Erstattungsbeträge
Tit. D.IX.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D → Tit. D.IX – Erstattung von Beiträgen aus dem Krankengeld bei rückwirkender Zubilligung von Rente
Tit. D.IX.4 RdSchr. 94c – Verrechnung der Erstattungsbeträge
Die erstatteten Pflegeversicherungsbeiträge werden mit den im laufenden Monat nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB XI (außerhalb der Monatsabrechnung) abzuführenden Pflegeversicherungsbeiträgen verrechnet. Soweit der zu verrechnende Betrag den Betrag der für den laufenden Monat abzuführenden Pflegeversicherungsbeiträge für die Bezieher von Krankengeld übersteigt, erfolgt eine Überweisung des Restbetrages durch die Pflegekasse.