Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VIII.2.1 RdSchr. 94c, Zuständige Krankenkasse
Tit. D.VIII.2.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VIII – Beitragseinzug → Tit. D.VIII.2 – Übrige Beiträge
Tit. D.VIII.2.1 RdSchr. 94c – Zuständige Krankenkasse
Die Beiträge zur Pflegeversicherung, die nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind, sind an die Krankenkasse, bei der die zuständige Pflegekasse errichtet ist, zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Das gilt selbst für die Beiträge der Versicherten, die nicht Mitglieder der Krankenkasse, jedoch Mitglieder der Pflegekasse sind.