Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VIII.1.3 RdSchr. 94c, Vergütung
Tit. D.VIII.1.3 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VIII – Beitragseinzug → Tit. D.VIII.1 – Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Tit. D.VIII.1.3 RdSchr. 94c – Vergütung
Eine im Rahmen des § 28 l SGB IV an die Einzugsstelle zu leistende Vergütung für die Geltendmachung der Beitragsansprüche sowie den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung durch die Pflegekasse ist nicht vorgesehen. Diese Aufwendungen werden der Krankenkasse durch die Verwaltungskostenpauschale der Pflegekasse (§ 46 Abs. 3 SGB XI) abgegolten.