Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VIII.1.2 RdSchr. 94c, Weiterleitung von Beiträgen
Tit. D.VIII.1.2 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VIII – Beitragseinzug → Tit. D.VIII.1 – Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Tit. D.VIII.1.2 RdSchr. 94c – Weiterleitung von Beiträgen
(1) Die Krankenkasse, die als Einzugsstelle fungiert, leitet der bei ihr errichteten Pflegekasse die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter (vgl. [jetzt] § 28 k Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Hinsichtlich der Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle gilt der [jetzt] 3. Abschnitt der BVV. Abweichend von der Verpflichtung der Einzugsstelle in [jetzt] § 5 Abs. 1 Satz 1 BVV, an jedem Arbeitstag Aufträge zur Überweisung der nach § 28 k . . . SGB IV weiterzuleitenden Beiträge zu erteilen, hat die Krankenkasse ein anderes Verfahren anzuwenden, wenn es für die Pflegekasse wirtschaftlicher ist (§ 5 Abs. 2 BVV).