Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VIII.1.1 RdSchr. 94c, Einzugsstelle
Tit. D.VIII.1.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VIII – Beitragseinzug → Tit. D.VIII.1 – Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Tit. D.VIII.1.1 RdSchr. 94c – Einzugsstelle
(1) Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung, der als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt wird, ist nach § 28 h Abs. 1 Satz 1 SGB IV an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle entscheidet damit auch über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Pflegeversicherung.