Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.5.4 RdSchr. 94c, Übergangsgeld der Rentenversicherung
Tit. D.VII.5.4 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VII – Beitragszahlung → Tit. D.VII.5 – Beitragszahlung aus Entgeltersatzleistungen
Tit. D.VII.5.4 RdSchr. 94c – Übergangsgeld der Rentenversicherung
(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger zahlt grds. die aus dem Übergangsgeld der Rentenversicherung von ihm zu tragenden Pflegeversicherungsbeiträge.
(2) Berechnet die Krankenkasse jedoch im Auftrag des Rentenversicherungsträgers neben den Beiträgen zur Krankenversicherung auch die Beiträge zur Pflegeversicherung, werden diese in der Monatsabrechnung Teil B Pos. 5.5 (Pflegeversicherungsbeiträge für Rehabilitanden) mit den an die Rentenversicherungsträger weiterzuleitenden Beiträgen verrechnet.