Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.VII.5.1 RdSchr. 94c, Krankengeld
Tit. D.VII.5.1 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. D.VII – Beitragszahlung → Tit. D.VII.5 – Beitragszahlung aus Entgeltersatzleistungen
Tit. D.VII.5.1 RdSchr. 94c – Krankengeld
(1) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge (§ 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB XI).
(2) Hinsichtlich des Beitragsabzugs erklärt § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB XI die Vorschrift des § 28 g Satz 1 SGB IV für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse bei Auszahlung des Krankengeldes den Beitragsanteil des Leistungsbeziehers einzubehalten hat. Die Einforderung des Beitragsanteils bei unterbliebenem Abzug unterliegt nicht den Einschränkungen der Sätze 2 und 3 des § 28 g SGB IV; mithin kann ein unterbliebener Einbehalt auch noch bei späteren Zahlungen nachgeholt werden. Die Einforderung des Beitragsanteils ist selbst dann möglich, wenn das Krankengeld nicht mehr gezahlt wird. Im Übrigen geht der Einbehalt des Versichertenbeitragsanteils einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung vor.
(3) Die Beiträge werden außerhalb der Monatsabrechnung nachgewiesen.